AMK Legal News powered by reuschlaw Q2/2025

A. Thema: Green Claims-Richtlinie zur Eindämmung von Green Washing

Die Green Claims-Richtlinie steht in den Startlöchern: Derzeit befindet sich das Gesetzgebungsverfahren in der ersten Lesung. Es heißt, dass bereits in diesem Jahr die Trilog-Verhandlungen abgeschlossen werden könnten.

Mit den neuen Regelungen der Richtlinie wird als Teil des Green Deals eine stärkere Reglementierung umwelt- und klimaspezifischer Werbeaussagen angestrebt. Dies dient der Überprüfung der Stichhaltigkeit derartiger Aussagen und soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, informierte Konsumentscheidungen zu treffen. Adressiert werden insbesondere alle in der EU tätigen Unternehmen. Da alle nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen erfasst sind, werden die Regelungen auch für Küchenmöbel und -Geräte interessant.

Klare, nachprüfbare Umweltaussagen

Schriftliche und mündliche Umweltaussagen zu Produkten oder über Gewerbetreibende gegenüber Verbrauchern sollten präzise formuliert werden, um Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden. Daher liegt ein besonderes Augenmerk auf eindeutigen Formulierungen von Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit von Produkten, die auch entsprechend begründet werden müssen. Basis der Aussage soll eine Bewertung sein, die sich beispielsweise auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, alle relevanten Umweltaspekte berücksichtigt und Primärdaten enthält, die für die Aussage zur Verfügung stehen. Dadurch sollen Umweltaussagen von Unternehmen für Verbraucher vergleichbarer, nachvollziehbarer und überprüfbar werden. Zudem sollen sie nach wissenschaftlichen Standards korrekt sein und nicht nur bestimmte umweltfreundliche Aspekte in den Vordergrund stellen. Besondere Anforderungen gelten für vergleichende ausdrückliche Umweltaussagen, bei denen bspw. behauptet wird, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger Umweltauswirkungen verursacht oder das Produkt eine bessere Umweltleistung erbringt. Zur Überprüfung der Aussagen müssen Verbrauchern die dafür grundlegenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise durch Anbringen eines QR-Codes oder Weblinks auf der Verpackung.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, mit denen überprüft werden kann, ob die Umweltaussagen der Richtlinie entsprechen. Umweltaussagen sollen vor dessen Veröffentlichung von einer unabhängigen Stelle kostenpflichtig überprüft werden. Die künftigen Regelungen werden von besonderer Bedeutung sein, da Umweltaspekte bei Kaufentscheidungen von Verbrauchern eine immer größere Rolle spielen. Eine Anpassung des Marketings und die Einführung rechtskonformer Lösungen sind daher erforderlich.

Umweltzeichen

Weiterhin werden auf dem EU-Markt derzeit freiwillig zahlreiche Nachhaltigkeitslabel verwendet, die teils eigens von Unternehmen oder privaten Stellen ins Leben gerufen wurden und somit keiner offiziellen Überprüfung standhalten müssen. Um einen gewissen Standard und Transparenz zu etablieren, sollen nur noch bestimmte Nachhaltigkeitslabel verwendet werden, damit eine Vergleichbarkeit ermöglicht wird. Vorbehaltlich möglicher Änderungen müssen Umweltzeichen künftig bestimmten Anforderungen genügen. Beispielsweise dürfen künftig nur Umweltzeichen mit einer Einstufung oder Bewertung hinsichtlich der Umweltauswirkungen verwendet werden, die im Rahmen von Umweltzeichensystemen nach dem Unionsrecht vergeben wurde. Weiterhin soll das Erfüllen der Anforderungen an das Umweltzeichen ebenfalls durch eine unabhängige Prüfstelle überprüft werden.

Ausblick

Aufgrund einer voraussichtlichen Frist von 24 Monaten bis zur Anwendung der Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten haben Unternehmen ausreichend Zeit, ihre Strategie zu überdenken und z.B. die Einhaltung anerkannter Nachhaltigkeitssiegel zu prüfen sowie ihre Werbeaussagen rechtssicher zu gestalten. Bei der Bewertung von Umweltaussagen ist der gesamte Produktlebenszyklus zu betrachten, so dass sich hier der Kreis zur Ökodesign-Verordnung schließt. Darüber hinaus kann die Beschaffung umfassender Produkt- und Nachhaltigkeitsinformationen bei komplexen grenzüberschreitenden Lieferketten eine Herausforderung darstellen, so dass die Lieferkettentransparenz und das interne Lieferkettenmanagement im Rahmen eines Produkt Compliance Management Systems auch im Rahmen anderer EU-Rechtsakte zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen bei der Anwendung der Richtlinie durch Leitlinien unterstützt werden. Darüber hinaus können finanzielle Unterstützung, fachliche Schulung oder organisatorische/technische Unterstützung gewährt werden.

Weiterführende Quellen:

 

B. Registrierung von Bedarfsgegenständen

Seit dem 1. Juli letzten Jahres gibt es eine gesetzliche Neuerung für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die bestimmungsgemäß bzw. im Rahmen ihrer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Konkret ist eine breite Palette von Produkten betroffen, von Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln, elektrische Küchengeräte über Gegenstände zur Behandlung und Zubereitung von Lebensmitteln wie Tee- und Kaffeefilter bis hin zu Lebensmittelverpackungen. Besondere Regelungen sind erforderlich, um schädliche Einflüsse auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden.

Einführung einer Anzeigepflicht

Aufgrund der Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit der Einführung des § 2a müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, neuerdings bei Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige über ihre Tätigkeit beim örtlich zuständigen Amt für Lebensmittelüberwachung vornehmen. Mit dieser Maßnahme soll die Transparenz bei Lebensmittelbedarfsgegenständen zum Verbraucherschutz erhöht werden. Eine solche Anzeigenpflicht gab es bisher nur bei Lebensmittelunternehmern im Lebensmittelhygienerecht.

Eine Anzeigepflicht entfällt allerdings für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, wenn diese bereits im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene vorgenommen wurde. Darüber hinaus existieren Ausnahmen für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte weitergeben, die ihrerseits die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher weitergeben. Das heißt, dass neuerdings auch Online-Händler von der Anzeigepflicht erfasst sein können, wenn keine der Ausnahmen greifen.

Die Anzeige muss folgende Angaben umfassen: den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers, die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie die Gruppe der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Spätere Änderungen sind der Behörde spätestens 6 Monate nach Eintritt der Änderung bei Fortbestehen anzuzeigen.

Fazit

Für Unternehmen, die bereits vor in Kraft treten der Änderung entsprechende Artikel in Verkehr gebracht haben, galt eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2024. Sofern noch nicht geschehen, sollte die eigene Betroffenheit von der Anzeigepflicht zeitnah geprüft und schnellstmöglich gehandelt werden. Gegebenenfalls kann bei der Behörde nachgefragt werden, ob eine Betroffenheit vorliegt oder eine freiwillige Meldung erfolgen kann.

Weiterführende Quellen:

 

C. Roadmap Ökodesign

Nachdem die Ökodesign-Verordnung im Juli letzten Jahres in Kraft getreten ist, könnten ab Mitte dieses Jahres erste delegierte Rechtsakte in Kraft treten. Im Februar hatte sich die Expertengruppe für Ökodesign zur Ausarbeitung der spezifischen Ökodesign-Anforderungen getroffen, die unter anderem aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Industrie und NGOs besteht. Langfristig sollen alle auf dem EU-Markt befindlichen physischen Produkte von Nachhaltigkeitsanforderungen erfasst werden.

Besonderer Fokus liegt derzeit auf folgenden Erzeugnissen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Farben, Schmiermittel, Chemikalien, energiebezogene Produkte, IKT-Produkte und sonstige Elektronik.

Zeitschiene

Die Kommission plant, den ersten Arbeitsplan für die Richtlinie über den Stromverbrauch und die Energieverbrauchskennzeichnung bis April 2025 anzunehmen. Danach sollen bis Juli 2025 zwei Gesetze verabschiedet werden, die die Vernichtung nicht verkaufter Produkte, insbesondere von Textilien und Schuhe verhindern sollen. Geplant ist die Adoption eines Durchführungsrechtsakts für Textilien bis Ende 2026/Anfang 2027, für Möbel bis 2028 und für Reifen bis 2027. Bezogen auf Stahl sollen entsprechende Regelungen bis Ende 2026 folgen, für Aluminium bis 2027. Bei den horizontalen Ökodesign-Anforderungen an Produkte sollen bis 2026 Anforderungen an die Reparierbarkeit und bis 2028 Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten folgen, ggf. begleitet von einer Überarbeitung der WEEE-Richtlinie. Zunächst ausgenommen vom derzeitigen Arbeitsplan (Auswahl) sind Wasch- und Reinigungsmittel, Farbe/Lacke, Schmierstoffe und Chemikalien.

Nachhaltigkeitsanforderungen

Von den delegierten Rechtsakten können entweder einzelne Produkte oder Produktgruppen erfasst werden. Die Anforderungen werden sich entweder auf die Leistung des Produkts beziehen, als auch auf Informationen über das Produkt, wie die Produktkennzeichnung. Dort kommt der digitale Produktpass ins Spiel sowie ergänzend das Europäische Produktregister für Energiekennzeichnung. Zudem soll die besondere Situation von Zwischenprodukten bei der Erarbeitung von Anforderungen berücksichtigt werden, da dessen Regulierung auch Auswirkungen auf die Endprodukte hat. Dabei wird erwogen, lediglich Informationsanforderungen festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Märkte und für Hersteller von Endprodukten zu verhindern und Umgehungen zu vermeiden.

Darüber hinaus sieht die Energiekennzeichnungsverordnung vor, dass der Arbeitsplan gemäß der Ökodesign-Verordnung mit dem für die Energieverbrauchskennzeichnung kombiniert werden kann. Der Arbeitsplan sollte daher auch eine Liste der Produkte enthalten, die im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung vorrangig zu behandeln sind.

Ausblick

Der Geltungsbeginn der verabschiedeten delegierten Rechtsakte darf frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. Zudem sieht Artikel 79 der Ökodesign-VO eine Übergangsregelung vor, nach der die bestehenden Bestimmungen der Ökodesign-Richtlinie für den Abschluss der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Produktgruppen bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Folgende Produktgruppen sind erfasst (Auswahl): Photovoltaikmodule Raumheizgeräte und kombinierte Heizgeräte, Warmwasserbereiter, ortsfeste Festbrennstoffkessel Raumheizgeräte, Klimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortlüftern, Festbrennstoffkessel, Produkte zur Wärme- und Kälteerzeugung aus der Luft Heiz- und Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Staubsauger, Kochgeräte und professionelle Kühlgeräte. Es bleibt weiter spannend: Die Entwicklungen sollten konstant verfolgt werden, um genug Zeit zur Anpassung an die neuen Nachhaltigkeitsvorgaben zu haben.

Weiterführende Quellen: